Willkommen
Seit unserer Gründung im Jahr 1954 steht unsere Kameradschaft für Zusammenhalt, Tradition und Verantwortung. Als Gemeinschaft aus Maria Veen und dem Nachbarort Hülsten pflegen wir das Miteinander über Generationen hinweg.
Zu unseren zentralen Aufgaben gehören die Förderung des Brauchtums und des Heimatgedankens, die Gestaltung des Volkstrauertags sowie die Unterstützung der Kriegsgräberfürsorge. Ebenso setzen wir uns für die Völkerverständigung ein und unterstützen bedürftige Kriegsopfer.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil unserer Arbeit ist die Pflege der Partnerschaft mit der Bundeswehr.
Wir verstehen uns als offene Gemeinschaft und freuen uns über alle, die unsere Werte teilen und sich engagieren möchten.


Termine
jeden ersten Samstag im Monat Arbeitseinsatz
– Kriegsgräberpflege – jeder ist willkommen
2. Mai 2026
Maibaum aufstellen auf der Poststraße
4. Juni 2026
Fronleichnamprosession – Fahnenabordnung
13. Juni 2026
Biwak am Heubachstadion für alle Mitglieder und Partner*in
und alle Witwen der verstorbenen Mitglieder
15. Nov. 2026
Volkstrauertag – Ausrichter in diesem Jahr Schützenverein Klein Reken
Aktuelles
Auf der letzten Generalversammlung wurde beschlossen, dass ein Wochenendausflug im Jahr 2027 gemacht werden soll. Wozu sich alle Mitglieder und Partner*innen sowie die Witwen der verstorbenen Mitglieder anmelden können.
Als Ziele stehen das Aartal mit Bunkerbesichtigung
oder Vossenack zur Diskussion.
Kriegsgräberpflege
Auf dem Friedhof in Maria Veen befinden sich drei große Kriegsgräberfelder. Bei dem ersten großen Kriegsgräberfeld wurden insgesamt 59 Vertriebene beigesetzt, bei dem zweiten großen Kriegsgräberfeld wurden insgesamt 44 Opfer aus dem 2. Weltkrieg beigesetzt. Die meisten von ihnen starben an ihren schweren Verletzungen im Hilfslazarett bei Maria Veen. Bei dem dritten großen Kriegsgräberfeld wurden mindestens 54 Kriegsopfer beigesetzt, die während des 2. Weltkrieges als Zwangsarbeiter im Umland von Maria Veen eingesetzt wurden. Dabei handelt es sich überwiegend um Osteuropäer, meist russische und polnische Kriegsgefangene. Drei von ihnen kamen während des 1. Weltkrieges ums Leben. Das Schild befindet sich bei den Parkplätzen vor dem Friedhof.
Unser Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Stätte des Gedenkens zu pflegen und für die Instandhaltung zu sorgen.












Gräberfeld I
Im Haus Maria Veen war ab November 1945 ein Durchgangs - und Auffanglager eingerichtet worden. Es wurden ca. 90.000 Flüchtlinge und Vertriebene durchgeschleust und in der Umgebung untergebracht.
Hier liegen rund sechzig Vertriebene aus Ostpreußen, Schlesien und Pommern, die nach Flucht aus Ostpreußen ab 1944 und Vertreibung aus allen deutschen Ostgebieten ab 1945 / 46 zu Tode gekommen waren. Viele der alten und gebrechlichen Leute waren während des beschwerlichen Transportes verstorben, weitere staben in der ersten Zeit nach der Ankunft an Unterernährung.

Gräberfeld II
Im heutigen Reha-Zentrum Maria Veen war seit 1944 ein Hilfslazarett eingerichtet. Die deutsche Soldaten. die dort ihren schweren Verletzungen erlagen, wurden zunächst in der Heide nahe dem Benediktushof beerdigt. Die sterblichen Überreste der meisten von ihnen wurden später in ihre Heimatorte überführt.
Die hier bestatteten 44 namentlich bekannten Soldaten konnten in Folge der Kriegswirren nicht mehr in ihre Heimat zurück.

Gräberfeld III
Im Gräberfeld III wurden überwiegend Osteuropäer, meist russische und polnische Kriegsgefangene, bestattet, die anderweitig keine letzte Ruhestätte gefunden hatten.
In der Arbeiterkolonie Maria Veen wurde im Ersten Weltkrieg ein Kriegsgefangenenlager eingerichtet. Die drei hier ab 1915 Bestatteten waren russische Kriegsgefangene.
Ab 1939 wurde hier wieder ein Kriegsgefangenlager eingerichtet, später auch eine Unterkunft für Ostarbeiter. Die Verstorbenen russischen Kriegsgefangenen und die meist durch Fliegerangriffe ums Leben gekommenen Ostarbeiter, darunter auch acht Frauen, wurden auf dem 1915 entstandenen Friedhof bestattet. Von ihnen sind 52 namentlich, weitere zwei nicht mal ungefähr namentlich bekannt. Von fünfzehn Männern ist auch das Todesdatum unbekannt.
auch das muss sein
unsere Statuten
Satzung Seite 1 - §1 - §4
Satzung der „Kameradschaft ehemaliger Soldaten Maria Veen / Hülsten
§ 1 – Sitz und Name des Vereins
Der im Jahr 1954 gegründete Kriegerverein Maria Veen / Hülsten, der zurzeit den Vereinsnamen: „Kameradschaft ehemaliger Soldaten Maria Veen / Hülsten“ trägt, hat seinen Sitz in Maria Veen / Hülsten.
§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein bezweckt:
• Förderung des Brauchtums und des Heimatgedankens
• Gestaltung des Volkstrauertages
• Unterstützung der Kriegsgräberfürsorge
• Förderung der Völkerverständigung
• Unterstützung bedürftiger Kriegsopfer
• Pflege der Partnerschaft mit der Bundeswehr
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, besonders aber durch Vorträge, die Sinnlosigkeit des Krieges zu erklären und alle Maßnahmen zur Erhaltung des Friedens zu unterstützen. Der Verein ist auf Ortsebenen tätig und weder partei- noch konfessions-gebunden.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er kann nebenher privatwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die eine militärische Ausbildung erfuhr, die Wehrdienst oder Wehrersatzdienst leistete und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechts ist. Der Vorstand entscheidet über die Auslegung des Begriffs militärische Ausbildung. Rechts- und Linksradikale können nicht Mitglied sein. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand oder an ein Vorstandsmitglied zu richten; über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand und in besonderen Fällen die Generalversammlung
Satzung Seite 2 - § 5 - §9
§ 5 – Rechts und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Vereinsmitglieder sind gehalten, stets die Ehre und das Ansehen des Vereins zu schützen und die Vereinsbelange zu fördern. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Im Todesfall steht den Verstorbenen das Recht auf Ehrengeleit zu. Auch Witwen oder Witwer von Vereinsmitgliedern haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 – Ehrenmitgliedschaft
Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 7 – Beiträge
Der Jahresbeitrag wird durch den jeweiligen Kassierer in bar eingeholt. Beitragsänderungen werden von der Generalversammlung beschlossen.
§ 8 – Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist spätestens einen Monat vor Jahresende möglich. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt verliert das Mitglied sämtliche Ansprüche an den Verein bzw. an das Vereinsvermögen. Gleiches gilt für Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Rückstand sind und somit ihre Mitgliedschaft verlieren. Auszuschließen ist ferner jedes Mitglied, das sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins als der Mitgliedschaft unwürdig erweist. Hierüber entscheidet die Generalversammlung.
§ 9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitfliederversammlung
• der Vorstand
Satzung Seite 3 - §10
§ – 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitliederversammlungen.
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen (Generalversammlung) findet wenigsten einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn sie mindestens von 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung tritt das lebensälteste Mitglied an seine Stelle.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig über die Tagespresse (in der Borkener Zeitung). Sie kann auch in schriftlicher Form an alle Vereinsmitglieder ergehen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind grundsätzlich acht Tage vorher bei demjenigen Vorstandsmitglied einzureichen, von dem die Versammlung einberufen wird. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn Dringlichkeit gegeben ist oder die Mitgliederversammlung mehrheitlich bereit ist, einen Beschluss darüber zu fassen. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
• Entgegennahme des Kassenberichts
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Festsetzung der Beiträge
• Beratung und Beschlussfassung über Anträge
• Entscheidung über Widerspruch bei Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
• Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
Satzung Seite 4 - §11 - §14
§ 11 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem 1. Schriftführer
• dem 2. Schriftführer
• dem 1. Kassierer
• dem 2. Kassierer
• zehn Beisitzern
§ 12 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat in erster Linie die Vereinsbelange nach jeder Seite hin zu wahren und zu fördern und über die Ausführung zu wachen sowie das Vereinsvermögen zu verwalten.
Der Vorstand versammelt sich, wenn die Vereinsinteressen das erfordern. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss der 1. Vorsitzende eine Vorstandsversammlung anberaumen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Akklamation (Handzeichen). Beantragt ein Vorstandsmitglied die geheime Abstimmung, so ist diese mittels Stimmzettel durchzuführen.
§ 13 – Aufgaben des 1. Vorsitzenden
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vorstandes. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in sämtlichen Hauptversammlungen.
§ 14 – Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer hat die gesamten schriftlichen Arbeiten zu erledigen mit Ausnahme derjenigen des Kassierers. Er führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch, in dem die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung beurkundet werden. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer hat insbesondere für die erforderlichen Bekanntmachungen zu sorgen.
Satzung Seite 5 - §15 - §20
§ 15 – Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer führt die Geldgeschäfte des Vereins. Er hat für den Eingang der Beiträge und der sonstigen Forderungen zu sorgen und die erforderlichen Ausgaben zu leisten. Er ist für die sichere Aufbewahrung der Kassenbelege verantwortlich. Die ordnungsgemäße Rechnungsführung untersteht der Aufsicht des Vorsitzenden und des Schriftführers, die jederzeit eine Prüfung vornehmen können.
Der Vorstand bzw. der Kassierer hat die Jahresrechnung nebst Belegen der jährlich stattfindenden Hauptversammlung zur Prüfung vorzulegen und die Einnahmen und Ausgaben zu erläutern.
§ 16 – Versammlung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Eine außerordentliche Versammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes bzw. mindestens fünfzig Mitglieder des Vereins eine Einberufung beim Vorsitzenden schriftlich fordern. Die anberaumte Versammlung wird in jedem Fall beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Akklamation (Stimmabgabe durch
Handzeichen). Beantragt ein Vereinsmitglied die geheime Abstimmung, so ist diese mittels Stimmzettel durchzuführen.
§ 17 – Offiziere
Der Vorstand bestimmt den Hauptmann und die Fahnenoffiziere. Der Hauptmann führt und befehligt die Züge und sonstige Veranstaltungen mit militärischem Charakter.
§ 18 – Änderung der Satzung
Die Generalversammlung kann Satzungsänderungen und Ergänzungen vornehmen. Satzungsänderungen und Ergänzungen gelten als beschlossen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
§ 19 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung hierzu bedarf der Schriftform an alle Vereinsmitglieder. Der Auslösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reken, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zweck im Sinne dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.
§ 20 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 07.04.2013 beschlossen und wird sofort wirksam.
Reken, den 29.06.2013
Kameradschaft ehemaliger Soldaten Maria Veen / Hülsten
1. Vorsitzender 1. Schriftführer 1. Kassierer
Helmut Kohlwey Norbert Brocks Alfred Küper
Unser Vorstand
1. Vorsitzender Reinhard Terfloth
2. Vorsitzender Josef Kerkenhoff
1. Schriftführer Norbert Brocks
2. Schriftführer Heinz Droste
1. Kassierer Christian Schneider
2. Kassierer Hermann Kuhrmann
Beisitzer Andreas Böckenberg
Beisitzer Hermann Homann
Beisitzer Reiner Niewerth
Beisitzer Marcel Homann-Polte
Beisitzer Bernd Looks
Beisitzer Stefan Schöttler
Beisitzer Peter Bußkönning
Beisitzer Markus Wahlers
Beisitzer Alfred Lubjuhn
